Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Quality Juice Foundation“ (Stiftung zur Förderung der Qualität und Sicherheit von Fruchtsäften und fairem Wettbewerb im europäischen Fruchtsaftmarkt).
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Mainz.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist, sowohl selbst unmittelbar die Qualität und Sicherheit von Fruchtsäften sowie den fairen Wettbewerb für Fruchtgetränke zu fördern sowie in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, des fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes zu dienen und die Beschaffung der Mittel zur Förderung der genannten Zwecke zu organisieren.
(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch
- Organisation, Durchführung und Förderung von Fachtagungen sowie von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen für Qualitätsverantwortliche in der Fruchtsaftindustrie, Verbraucher und Fachmedien.
- Förderung von öffentlichen und privaten Projekten und Maßnahmen im Sinne des Stiftungswecks.
- Unterstützung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung von Instrumenten der Qualitätssicherung sowie Entwicklung und Erprobung geeigneter Technologien.
- Ausstattung und Verleihung eines Preises an Personen, die sich um die gärungslose Früchteverwertung besonders verdient gemacht haben.
(3) Für die Beschaffung weiterer Mittel kann sich die Stiftung auch so genannter Fördervereine bedienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Anfangsvermögen in Höhe von 25.000 Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen in Höhe von 25.000 Euro ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(4) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung erhöht werden.
(5) Zum Stiftungsvermögen zählen nicht Erträge, Spenden und andere Zuwendungen.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Die Organe der Stiftung sind:
1. das Präsidium
2. der Stiftungsrat
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Präsidiums kann ihnen jedoch Ersatz der Auslagen gewährt werden.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium der Stiftung wird durch den Stiftungsrat durch Mehrheitsbeschluss ernannt. Es besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 stimmberechtigten Mitgliedern. Der Stiftungsrat kann auch eigene Mitglieder ernennen. Im Übrigen sollen Personen, die sich bereits um die gemeinnützige Förderung der industriellen Selbstkontrolle der Fruchtsaftindustrie verdient gemacht haben, bei gleicher Eignung bevorzugt werden.
(2) Die regelmäßige Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre, Wiederernennung ist möglich.
(3) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vize-Präsidenten. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Das Präsidium tritt auf Einladung des Präsidenten mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Sitzung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 2 stimmberechtigte Präsidiumsmitglieder dies beantragen. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung soll an Präsidiumsmitglieder wenigstens 2 Wochen vorher bekannt gegeben werden. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden. Bei Verhinderung des Präsidenten erfolgt die Einladung durch den Vizepräsidenten.
(5) Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt.
(6) Das Präsidium fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
(7) Das Präsidium kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem, telegrafischem oder fernmündlichem Wege fassen, sofern gegen dieses Verfahren kein Widerspruch erhoben wird; fernmündliche Beschlüsse bedürfen der schriftlichen Bestätigung innerhalb einer festzulegenden Frist.
(8) Über die Präsidiumssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vize-Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Scheidet eines der zu wählenden Präsidiumsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Präsidium aus, so bestellt das Präsidium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
§ 8 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.
(2) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehört insbesondere
- die Vorlage der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht,
- die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
- die Festlegung der Stiftungsaktivitäten;
- die Förderung von Projekten und Maßnahmen;
- die Verleihung eines „Quality Juice Preises“ für besondere Verdienste um die Sicherheit und Qualität von Fruchtsäften
- die Sicherung vertraglicher Rechte und Pflichten der Stiftung
- Verwaltung des Stiftungsvermögens
(3) Der Präsident vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Präsident verhindert, tritt der Vize-Präsident an seine Stelle.
(4) Das Präsidium beruft einen Geschäftsführer, der nach seinen Richtlinien und Weisungen tätig wird und dem Präsidium gegenüber verantwortlich ist.
(5) Bei Streitigkeiten mit Dritten entscheidet der Präsident über die Auslegung der Satzung.
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs natürlichen Personen. Vier Stiftungsratsmitglieder werden zunächst von der SGF International e.V. (nachfolgend SGF genannt) für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt. Danach werden die Stiftungsratsmitglieder vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Entfällt ein Mitglied vor Ablauf seiner sechsjährigen Amtszeit, z.B. durch Tod oder Rücktritt, so wählt der Stiftungsrat für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger.
(2) Bei der Auswahl der Stiftungsratsmitglieder sollen möglichst Zustifter von mindestens 5% des ursprünglichen Stiftungsvermögens und Personen, die sich in besonderer Weise um die industrielle Selbstkontrolle von Fruchtprodukten verdient gemacht haben, berücksichtigt werden.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die regelmäßige Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Stiftungsrat.
(4) Der Stiftungsrat steht dem Präsidium als Beratungsgremium zur Seite, nimmt den Jahresbericht des Präsidiums entgegen und kann Anträge an das Präsidium stellen. Das Präsidium kann dem Stiftungsrat weitere Aufgaben übertragen.
(5) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Stiftungsrats nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.
(6) Der Stiftungsrat kommt mindestens einmal pro Jahr zu einer Stiftungsratssitzung zusammen. Zur Sitzung ist durch den Vorsitzenden bei Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordnungsgemäß geladenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Stiftungsrat kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem, telegrafischem oder fernmündlichem Wege fassen, sofern gegen dieses Verfahren kein Widerspruch erhoben wird; Fernmündliche Beschlüsse bedürfen der schriftlichen Bestätigung innerhalb einer festzulegenden Frist.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats
Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehört insbesondere
- die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums
- die Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
- die Entlastung des Präsidiums
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
- Beschlüsse über eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks, und Aufhebung der Stiftung.
§ 11 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Von der Vorlage der Jahresrechnung bei der Stiftungsbehörde wird nach § 9 Abs. 2 Satz 4 LStiftG abgesehen.
§ 12 Satzungsänderung, Zweckerweiterung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung auf Antrag des Präsidiums beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Präsidiums und des Stiftungsrates.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des in § 2 Abs. 1 niedergelegten Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung auf Antrag des Präsidiums beschließen. Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Präsidiums und des Stiftungsrates.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürfen der Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(4) Bei Auflösung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Baumann-Gonser-Stiftung (Stiftung zur Förderung der gärungslosen Früchteverwertung) mit Sitz in Bad Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung der Stiftung die Gemeinnützigkeit der Baumann-Gonser-Stiftung nicht gegeben sein, fällt das Vermögen nach den zuvor genannten Bedingungen an die Fachhochschule Wiesbaden -University of applied sciences- Fachbereich Geisenheim Institut für Oenologie und Getränkeforschung, Geisenheim. Das Gleiche gilt, wenn die Stiftung aufgehoben wird, oder wenn der Zweck der Stiftung in der Weise geändert wird, dass er nicht mehr ausschließlich den Anforderungen der §§ 52-55 Abgabenordnung entspricht.